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November 8, 2023

Das Gebäudeenergiegesetz – Welche Maßnahmen für Nichtwohngebäude jetzt Pflicht sind

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Der Gebäudesektor hat einen erheblichen Anteil am Gesamtenergiebedarf in Deutschland. Dabei verursacht er derzeit mehr Treibhausgase, als es die nationalen und europäischen Klimaschutzziele erlauben. Nach langen Diskussionen hat der Bundestag nun die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) verabschiedet, um die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern schrittweise zu beenden und den Gebäudebestand bis 2045 klimaneutral zu gestalten. Wir erklären, was ab 2024 auf Eigentümer:innen von Nichtwohngebäuden zukommt und warum Softwarelösungen zur digitalen Betriebsoptimierung für die erfolgreiche Umsetzung von zentraler Bedeutung sind.

Einheitliches Regelwerk für Neubau und Bestand

Das GEG legt energetische Anforderungen an beheizte oder klimatisierte Gebäude fest. Es fasst mehrere bisherige Gesetze zusammen und ersetzt sie, darunter die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und das Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Der verabschiedete Gesetzentwurf betrifft bis auf wenige Ausnahmen alle Neubauten und Bestandsgebäude, die beheizt oder gekühlt werden, sowie deren Anlagen zur Wärme-, Kälte- und Raumlufttechnik. Sie gilt damit gleichermaßen für Wohn- und Nichtwohngebäude sowie für öffentliche Gebäude.

Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick

  • Neue Mindestanforderungen an die Gebäudeautomation: Verpflichtend für neu zu errichtende Nichtwohngebäude (ab 1. Januar 2025 auch für den Bestand), um den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, analysieren und optimieren
  • Heizen mit erneuerbaren Energien wird Pflicht: Ab 2024 dürfen in Neubauten von Neubaugebieten nur noch Heizungen installiert werden, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien laufen. Für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken sind Übergangsfristen vorgesehen
  • Keine sofortige Austauschpflicht für bestehende Heizungen: Defekte Gas- oder Ölheizungen dürfen repariert werden, bei Havarien gibt es Übergangsfristen
  • Förderung und Umlage bei Heizungstausch: Kosten können anteilig über Mieterhöhungen umgelegt und bis zu 30 Prozent durch Förderung erstattet werden

Allgemeine Anforderungen an Neubauten

Mit dem GEG hat die Bundesregierung die EU-Gebäuderichtlinie EPBD und die Energieeffizienzrichtlinie EED umgesetzt. Demnach müssen alle Neubauten als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden. Die Bewertung erfolgt nach dem sogenannten Referenzgebäudeverfahren. So darf der Jahres-Primärenergiebedarf eines Nichtwohngebäudes für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung höchstens 55 Prozent des Bedarfs eines Referenzgebäudes betragen. Strom aus Erneuerbaren, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit einem zu errichtenden Gebäude erzeugt wird, darf bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs angerechnet werden.

Darüber hinaus muss ein Neubau bestimmte Anforderungen an den Mindestwärmeschutz, die Minimierung von Wärmebrücken, die Luftdichtheit und den sommerlichen Wärmeschutz erfüllen, um neben den notwendigen Einsparungen auch ein behagliches Wohn- und Arbeitsumfeld zu schaffen. Die Einhaltung der energetischen Anforderungen ist durch einen Energieausweis nachzuweisen.

Allgemeine Anforderungen an Bestandsgebäude

Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das Gesetz auch Nachrüstverpflichtungen im Bestand vor. Dazu gehören unter anderem:

  • Die Dämmung der obersten Geschossdecken bei unbeheizten Dachböden
  • Die Dämmung von wärmeverteilenden Leitungen in unbeheizten Räumen
  • Die Austauschpflicht für Öl-und Gasheizungen, die über 30 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Niedertemperatur-Heizkesseln und Brennwertkesseln sowie heizungstechnischen Anlagen mit einer Nennleistung unter 4 Kilowatt bzw. über 400 Kilowatt

Bei Erweiterungen der zusammenhängenden Nutzfläche auf mehr als 250 m² oder um mehr als 100 Prozent der Nutzfläche des bestehenden Gebäudes sind ab Januar 2024 die Anforderungen an Neubauten einzuhalten. Bis auf spezielle Ausnahmen, wie z.B. Baudenkmäler oder kleine Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50 Quadratmetern, ist auch für alle beheizten oder gekühlten Bestandsgebäude, die neu vermietet oder verkauft werden, ein Energieausweis vorgeschrieben.

Neue Anforderungen an die Anlagentechnik

Die Neufassung des GEG wurde im Hinblick auf die Beheizung mit erneuerbaren Energien viel diskutiert. Dabei ist fast untergegangen, dass für Nichtwohngebäude nun auch Mindestanforderungen an die Gebäudeautomation gelten. Nach § 71a Abs. 1 und 2 GEG müssen bestehende Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt bis zum 31. Dezember 2024 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und digitaler Energieüberwachungstechnik nachgerüstet werden, die folgende Mindestanforderungen erfüllt:

  • Kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme
  • Datenzugriff über gängige, frei konfigurierbare Schnittstellen, so dass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können
  • Möglichkeit, Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen
  • Erkennen von Effizienzverlusten gebäudetechnischer Systeme
  • Aufzeigen von Verbesserungspotenzialen an die für das gebäudetechnische Management zuständige Person

Zusätzlich ist eine für das Gebäude-Energiemanagement zuständige Person oder ein Unternehmen zu benennen oder zu beauftragen, um in einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess die Potenziale für einen energetisch optimierten Gebäudebetrieb zu analysieren und zu heben.

Für neu zu errichtende Nichtwohngebäude gilt § 71a Abs. 3 GEG. Sie müssen seit 1. Januar 2024 mit einem Gebäudeautomationssystem des Automatisierungsgrades B nach DIN V18599-11: 2018-09 oder besser ausgestattet sein und ein technisches Inbetriebnahmemanagement einschließlich der Einregulierung der gebäudetechnischen Anlagen durchlaufen, um einen optimalen Betrieb zu gewährleisten. Die technische Inbetriebnahme muss dabei eine ganze Betriebsperiode umfassen. Bei der Ausstattung der Gebäudeautomation ist auch darauf zu achten, dass diese die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen im Gebäude ermöglicht und mit anderen Arten von gebäudetechnischen Systemen zusammen betrieben werden kann, auch bei unterschiedlichen Technologien, Geräten und Herstellern.

Ist in einem bestehenden Nichtwohngebäude bereits ein System für die Gebäudeautomatisierung entsprechend dem Automatisierungsgrad B nach der DIN V 18599-11: 2018-09 oder besser vorhanden, muss gemäß § 71a Abs. 4 GEG bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass diese Systeme gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden können, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.

Neu ab 2024: Heizen mit erneuerbaren Energien wird zur Pflicht

Mit der jüngsten GEG-Novelle, auch bekannt als „Heizungsgesetz“, wird der Umstieg auf erneuerbare Energien für Heizung und Warmwasser gesetzlich verankert. Ab dem 1. Januar 2024 muss jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Allerdings gilt diese Vorgabe zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten. Für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken (also außerhalb von Neubaugebieten) sind Übergangsfristen vorgesehen, die sich nach den Wärmeplänen der Kommunenrichten. Städte mit mehr als 100 000 Einwohnern haben laut Wärmeplanungsgesetz bis Mitte 2026 Zeit, alle anderen Kommunen bis 2028. Ab 2045 sollen Gebäude in Deutschland dann ausschließlich mit erneuerbaren Energien beheizt werden.

Es besteht grundsätzlich die Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Technologien und Hybridlösungen (siehe Grafik). Dabei ist der Einbau neuer Öl- oder Gasheizungen unter gewissen Voraussetzungen auch nach dem 1. Januar 2024 noch möglich: Liegt kein kommunaler Wärmeplan vor, muss der Brennstoffmix der neuen Öl- oder Gasheizung einen steigenden Anteil an grünen Brennstoffen enthalten können, sodass sie spätestens 2045 zu 100 Prozent mit Biogas, Bioöl oder zugelassenem Wasserstoff betrieben wird. Sobald ein kommunaler Wärmeplan vorliegt, ist der Einbau nur noch dann zulässig, wenn auf Wasserstoff umgestellt werden kann (sogenannte „H2-Ready-Gasheizungen“) und der Wärmeplan der Kommune ein entsprechendes Versorgungsnetz vorsieht.

Bestehende Öl- und Gasheizungen sind von der Regelung zunächst nicht betroffen und können bis Ende 2044 weiter betrieben oder bei Bedarf repariert werden, sofern sie nicht älter als 30 Jahre sind. Bei irreparablen Schäden kann für bestimmte Übergangsfristen eine gebrauchte Heizung eingebaut werden, die die 65-Prozent-Vorgabe nicht erfüllt.

Klimafreundliches Heizen in Nichtwohngebäuden: Maßnahmenfahrplan ab 1. Januar 2024. Quelle: BMWK, Stand 09/2023.

Wie aedifion jetzt unterstützen kann

Das GEG stellt umfassende Anforderungen an den energetischen Standard und den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Um Sanktionen und Wertverluste zu vermeiden, müssen auch für Nichtwohngebäude innovative Lösungen gefunden werden. Mit der aedifion Cloud-Plattform zur digitalen Betriebsoptimierung bringen wir Energieeffizienz in jedes Portfolio und machen Gebäude zum integralen Bestandteil der Wärmewende:

Wir bieten eine TÜV-zertifizierte Lösung für einen GEG-konformen Anlagenbetrieb im Bestand

Als BAFA-gelistete Energiemanagementsoftware bietet aedifion mit dem Optimization Bundle eine skalierbare und wirtschaftliche Lösung für den effizienten Anlagenbetrieb von gewerblich genutzten Bestandsgebäuden nach § 71a Abs. 1, 2 und 4 GEG. Das wurde vom TÜV Rheinland unabhängig bestätigt. Der Zertifizierungsnachweis unserer Softwarelösung ist in der Online-Zertifikatsdatenbank „Certipedia“ des TÜV Rheinland hinterlegt und unterder ID-Nummer 0000086413 öffentlich einsehbar.

Wir senken Energieverbrauch und CO2-Emissionen nachhaltig:

Ob bei der Planungsbegleitung im Neubau oder bei der Optimierung im Bestand – aedifion verbessert die Energiebilanz von Immobilien durch ein einfaches digitales Upgrade. Die Software identifiziert kontinuierlich Einsparpotenziale und optimiert den Gebäudebetrieb bedarfsgerecht mit künstlicher Intelligenz. Die vorausschauende Regelung berücksichtigt neben Heizungs-, Klima- und Lüftungsdaten auch externe Faktoren wie Wetterprognosen, Außentemperatur und Raumbelegung. So können Energiebedarf und CO2-Emissionen um durchschnittlich 22 Prozent, in vielen Fällen sogar um bis zu 40 Prozent gesenkt werden, während die Mietparteien von optimaler Raumluftqualität und deutlich geringeren Nebenkosten profitieren.

Wir ermöglichen datenbasierte Modernisierungs- und Sanierungsfahrpläne:

Durch die kontinuierliche Betriebsoptimierung erkennen wir frühzeitig Ineffizienzen und potenzielle Schwachstellen im technischen Gebäudebetrieb. Insbesondere im Bestand bilden diese Erkenntnisse die Entscheidungsgrundlage für gezielte Sanierungs- und Modernisierungsfahrpläne, wie zum Beispiel den Ersatz von Heizungs- und Klimaanlagen, den Einsatz einer Wärmepumpe oder die Dämmung der Gebäudehülle. Die datenbasierte Entscheidungsfindung vermeidet unnötige Investitionen, verlängert die Lebensdauer der Anlagen und trägt zum langfristigen Werterhalt der Immobilien bei.

Wir helfen, Kosten zu senken und das Stromnetz zu entlasten:

Die zunehmende Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das Stromnetz kann je nach Wetterlage, Tages- und Jahreszeit zu Überschüssen oder Engpässen im Stromnetz führen. Mit der aedifion Cloud-Plattform können Gebäude aktives Lastmanagement betreiben und ihren Heizenergieverbrauch dynamisch anpassen. Gerade Gewerbeimmobilien können aufgrund ihres hohen Energieverbrauchs und ihrer Flexibilität enorm davon profitieren. Damit leisten wir einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung des Stromnetzes und erleichtern die Abkehr von fossilen Energieträgern.

Optimieren Sie jetzt Ihr Portfolio und machen Sie sich gemeinsam mit uns auf den Weg zu einem klimaneutralen Gebäudebestand!

Bitte beachten Sie: Unsere Recherchen und Einschätzungen fußen auf der aktuellen Gesetzeslage, stellen aber keine gültige Rechtsberatung dar.

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